© Freiwillige Feuerwehr Putzbrunn

Inhalt (Stand 1. Oktober 2000)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr           
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 2 Vereinszweck
§10 Sitzung des Vorstands
§ 3 Mitglieder
§11 Kassenführung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§12 Ausschuß
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§13 Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 7 Organe des Vereins
§15 Ehrungen
§ 8 Vorstand
§16 Auflösung

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Putzbrunn e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Putzbrunn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2
Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Putzbrunn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3
Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können sein:
      1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
      2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
      3. Fördernde Mitglieder,
      4. Ehrenmitglieder
  2. zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie mindestens 25 Jahre oder bis zum 60.Lebensjahr aktiven Dienst geleistet haben, sofern sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

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§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Putzbrunn haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zu Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive, passive und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuß und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem 1.Vorsitzenden
    2. dem 2.Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem zweiten Kassenwart
    6. dem Kommandanten
    7. dem stellvertretenden Kommandanten
  2. Die in Abs. (1) Lit. 6 und 7 genannten Vorstandsmitgliedern gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Ihre Ernennung erfolgt durch die Gemeinde.
  3. Die in Abs. (1) Lit. 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen mit einem weiteren in Abs. (1) unter Lit. 3-7 genannten Vorstandsmitgliedern den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der gesamte Vorstand zugestimmt hat.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt oder durch Entbindung vom Vorstandsamt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  6. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied von der Erfüllung seiner Vorstandspflichten entbinden, wenn er infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit zur Ausübung des Amtes eines Vorstands voraussichtlich über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist. Mit der Entbindung endet das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
  6. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

§ 10
Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11
Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellv. Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Ausschuß

  1. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus dem gesamten Vorstand (§ 8 Abs. 1), zwei Vertrauensleuten und zwei von der Mitgliederversammlung der Vereins gewählten Mitgliedern.
  2. Dienstgrade werden vom Kommandanten bestimmt. Die aktiven Mitglieder wählen ihren Vertrauensmann. Passive-, Fördernde- und Ehrenmitglieder wählen ihren Vertrauensmann. Die Vertrauensleute werden auf 6 Jahre gewählt.
  3. Die Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mitglieder zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder und die Dienstgrade dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden.

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des gesamten Vorstands, der Mitglieder des Ausschußes und der Kassenprüfer,
    4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglied beschlußfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleibt außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

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